Allgemeine Verkaufsbedingungen der AKG Achauer Kompostierungs GmbH & Co. KG zur Verwendung gegenüber Unternehmenskunden

§ 1 Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen und Leistungen der AKG Achauer Kompostierungs GmbH & Co. KG, Stettenklinge 1, 74397 Pfaffenhofen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt und von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos durchführen.

§ 2 Angebote, Annahme – Eigentum an Unterlagen

(1) Sofern die Bestellung ein Angebot nach § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt dieses innerhalb von 2 Wochen ab Zugang durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der Ware innerhalb dieser Frist anzunehmen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind unsere Angebote an den Kunden freibleibend.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen und Daten, gleich auf welchem Datenträger, behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Jedwede Weitergabe an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise – Zahlung – Aufrechnungs-, Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte

(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise in Euro ab Werk, zuzüglich anfallender Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und ausschließlich Verpackung und Transport. Die Kosten der Verpackung und des Transports werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig.

(3) Kommt der Kunde mit einer Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen uns zustehenden Rechte – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Bei Verzug mit einer Entgeltforderung haben wir außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die vorgenannte Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

(5) Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn sein Gegenanspruch, auf den er sein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde darüber hinaus nur aufgrund eines Gegenanspruches aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 4 Lieferzeit – Höhere Gewalt

(1) Ist von uns eine Lieferzeit angegebenen, setzt deren Beginn die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Dies umfasst insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

(3) Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik oder Aussperrung, unverschuldete Betriebsstörungen und sonstige unabwendbare, unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse, befreien die Vertragsparteien für den Zeitraum der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, sofern eines dieser Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintritt, in welchem sich die betroffene Vertragspartei in Verzug befindet. Die Vertragsparteien verpflichten sich, hierüber im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich zu informieren und ihre Verpflichtungen entsprechend den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen, dies beinhaltet insbesondere die Lieferfristen angemessen zu verlängern. Dauert eines der Ereignisse länger als sechs Wochen oder wird die von uns zu erbringende Leistung infolge eines der vorbeschriebenen Ereignisses unmöglich, sind sowohl der Kunde als auch wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt entsprechend, wenn eines der vorbeschriebenen Ereignisse bei einem unserer Lieferanten eintritt.

(4) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden, sind wir berechtigt, den uns daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.

§ 5 Gefahrenübergang – Transportversicherung

(1) Unsere Lieferungen erfolgen „ab Werk“, sofern im Einzelfall mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist. Mit Bereitstellung der Kaufsache zur Abholung in unserem jeweiligen Lager, geht die Gefahr auf den Unternehmenskunden über. Dies gilt auch, wenn wir den Transport durchführen oder frachtfrei liefern.

(2) Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und nach besonderer Vereinbarung, insoweit anfallende Kosten trägt der Kunde.

§ 6 Mängelhaftung

(1) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung für unsere Haftung ist, dass der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Haftung ist nicht ausgeschlossen, wenn der Mangel arglistig durch uns verschwiegen wurde.

(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sollte diese für den Kunden unzumutbar sein oder sollten wir beide Arten der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 BGB verweigern, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten (Rücktritt) oder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung). Weitere Ansprüche unterliegen – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – den in § 7 geregelten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen.

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate gerechnet ab Ablieferung der Kaufsache. Ausgenommen von der Verjährungsverkürzung sind Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Ersatz eines Köper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von uns zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen gestützt sind, sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch uns. Bei einer Kaufsache, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, tritt Verjährung erst nach 5 Jahren ein. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445a, 445b BGB bleibt unberührt.

§ 7 Sonstige Haftungsbeschränkung

(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(2) Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, als solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.

(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und im Rahmen einer Garantie, falls gerade ein von der Garantie umfasster Mangel die Haftung auslöst.

(4) Im Übrigen ist die Haftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen Verletzung von vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB – ausgeschlossen.

(5) Ein Ausschluss oder eine Einschränkung unserer Haftung wirkt auch im Hinblick auf die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(6) Eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung ist mit keiner der vorstehenden Klauseln bezweckt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung verbleibt die Kaufsache in unserem Eigentum (Vorbehaltsware). Bei Vertragsverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

(2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs berechtigt; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer zustehen, bis zur Tilgung sämtlicher unserer Forderungen ab. Ungeachtet unserer Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. Solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf ein Insolvenzverfahren oder ein ähnliches Verfahren gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Tritt einer der vorbezeichneten Fälle ein, können wir verlangen, dass uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, die zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung bekannt gibt.

(3) Verarbeitet der Kunde Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt dies stets für uns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt uns der Kunde bereits jetzt seinen Anspruch aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer ab. Die Abtretung gilt in der Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht, im Übrigen gilt die Regelung in § 8 Abs. 2, S. 2-4.

(4) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.

(5) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(6) Auf Verlangen des Kunden werden wir nach seiner Wahl die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20% übersteigt.

§ 9 Gerichtsstand –Erfüllungsort – Anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage zu erheben.

(2) Wenn der Kunde kein Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist ebenfalls unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch in diesem Fall berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage zu
erheben.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags sowie dessen übrige Bestimmungen unberührt.

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